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In den Förderkriterien sollten bestehende Lieferketten und die industrielle Zusammenarbeit mit anderen nicht assoziierten Drittländern als der Ukraine berücksichtigt und die Erfüllung der Fähigkeitsanforderungen ermöglicht werden. Daher sollten gemeinsame Beschaffungen, an denen ein Unterauftragnehmer beteiligt ist, dem zwischen 15 % und 35 % des Auftragswerts zugewiesen werden und der nicht in der Union, in einem assoziierten Land oder gegebenenfalls in der Ukraine niedergelassen ist bzw. dort keine Leitungs- und Verwaltungsstrukturen hat, unter bestimmten Bedingungen für eine Finanzierung im Rahmen des Programms und des Unterstützungsinstruments für die Ukraine in Betracht kommen.
Abweichend von Buchstabe a kommen zur Berücksichtigung der industriellen Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Partnern Verteidigungsgüter, an denen ein…
Abweichend von Absatz 6 kommt zur Berücksichtigung der industriellen Zusammenarbeit mit nicht assoziierten Drittländern eine gemeinsame Beschaffung, an der ein…
Bei den Förderfähigkeitskriterien sollten bestehende Lieferketten und die industrielle Zusammenarbeit mit Partnern außerhalb der EU berücksichtigt und eine…
Abweichend von Absatz 3 kommt zur Berücksichtigung der industriellen Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Partnern eine gemeinsame Beschaffung, an der ein…
Der im Rahmen des Programms bereitgestellte Finanzbeitrag der Union für gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen, der als Anreiz für Zusammenarbeit gedacht ist, sollte…
Auf die Durchführung wirtschaftlicher, finanzieller oder technischer Kooperationsmaßnahmen — einschließlich Beistand — gerichtete bilaterale oder multilaterale…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.