Erwägungsgrund 33 32025R2643
Der Verteidigungsindustriesektor folgt nicht den herkömmlichen Regeln und Geschäftsmodellen, die auf eher klassischen Märkten herrschen. Die Nachfrage geht fast ausschließlich von Staaten aus, die außerdem die gesamte Beschaffung von Verteidigungsgütern und -technologien einschließlich der Ausfuhren kontrollieren. Daher tätigt die Verteidigungsindustrie keine umfangreichen selbstfinanzierten industriellen Investitionen und wird nur infolge verbindlicher Aufträge tätig. Darüber hinaus steht die EDTIB vor anhaltenden Hindernissen beim Zugang zu Finanzmitteln, einschließlich der Kofinanzierung, insbesondere zu privaten Finanzmitteln für Investitionen, was an den Risiken liegt, die Marktakteure mit diesen Investitionen verbinden. Der Einsatz öffentlicher Investitionen für den Verteidigungssektor der Union ist angesichts der dringenden Notwendigkeit, Investitionen in diesem Sektor zu fördern, von entscheidender Bedeutung. Dies gilt insbesondere für Unterstützungsmaßnahmen, die der EDTIB im weiteren Sinne zugutekommen, indem sie beispielsweise andere in der vorliegenden Verordnung festgelegte Maßnahmen ermöglichen und erleichtern und somit als Multiplikatoren mit potenziell hoher Hebelwirkung dienen. Da die Unterstützungsmaßnahmen andernfalls nicht getätigt würden, erscheint es abweichend von Artikel 193 Absatz 1 der Haushaltsordnung gerechtfertigt, dass für die Unterstützungsmaßnahmen bis zu 100 % der förderfähigen Kosten durch finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen des Programms abgedeckt werden.