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Auf der Grundlage der von der Kommission erstellten Liste krisenrelevanter Güter sollten die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet die Hauptlieferanten solcher Güter bestimmen. Die Liste dieser Lieferanten sollte der Kommission übermittelt werden, um ein wirksames koordiniertes Vorgehen auf Unionsebene zu gewährleisten. Um alle Ereignisse, die negative und dauerhafte Auswirkungen auf die zeitnahe Verfügbarkeit von und Versorgung mit jenen Gütern haben können, zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten, sollten Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der von der Kommission bestimmten Frühwarnindikatoren die Fähigkeit dieser Lieferanten zur Ausführung ihrer Tätigkeiten überwachen. Zu demselben Zweck sollten die Hauptlieferanten krisenrelevanter Güter auch den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie niedergelassen sind, informieren, wenn sie eine Störung der Versorgung feststellen, die ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Produktion krisenrelevanter Güter erheblich beeinträchtigen könnten.
überwachen die Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der Frühwarnindikatoren, ob die in Artikel 56 Absatz 12 genannten Hauptlieferanten krisenrelevanter Güter…
Die Mitgliedstaaten bestimmen in Zusammenarbeit mit der Kommission und, sofern relevant, der EDA nach dem Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 9 des…
Zum Zwecke der Kartierung sollte die Kommission eine Liste krisenrelevanter Güter erstellen und diese regelmäßig aktualisieren, wobei der Schwerpunkt auf…
Im Rahmen der Kartierung sollte die Kommission auch eine Liste von Frühwarnindikatoren bestimmen und erarbeiten, anhand deren die Faktoren bestimmt werden…
Wird die Kommission von einem oder mehreren Mitgliedstaaten über Engpässe bei krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen unterrichtet, so…
Um eine genaue und echtzeitnahe Bewertung der Art und Schwere der Versorgungskrise sowie der Frage, ob die Einführung von Maßnahmen der vorrangigen Behandlung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.