Erwägungsgrund 20 32024R1252
Anträge für Projekte, die sich auf indigene Völker auswirken könnten, sollten einen Plan mit Maßnahmen enthalten für eine konstruktive Konsultation der betroffenen indigenen Völker, für die Vermeidung und Minimierung negativer Auswirkungen auf diese indigenen Völker und gegebenenfalls zu einer gerechten Entschädigung enthalten. Wenn diese Konzepte durch das für das Projekt geltende nationale Recht abgedeckt sind, könnte der Plan stattdessen diese Maßnahmen beschreiben. Für Projekte in Drittländern, bei denen es um Gewinnung geht und die nicht unter die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, sollte der Projektträger auch einen Plan zur Verbesserung des Umweltzustands der betroffenen Standorte nach Abschluss der Gewinnung vorlegen. Befindet sich das Projekt in einem Schutzgebiet, sollte der Projektträger technisch geeignete Alternativstandorte bewerten und diese in einem Plan beschreiben, einschließlich der Gründe, warum sie für den Standort des Projekts nicht als geeignet erachtet werden.