Erwägungsgrund 13 32025R2645
Es sollte klargestellt werden, dass diese Verordnung das Unionsrecht über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte nicht berührt, einschließlich der Richtlinien 96/9/EG, 2001/29/EG, 2004/48/EG, 2009/24/EG und (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates, in denen bestimmte Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die unberührt bleiben sollten. Es sollte auch klargestellt werden, dass die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates von der vorliegenden Verordnung unberührt bleibt. Zudem sollte nichts in der vorliegenden Verordnung dahingehend ausgelegt werden, dass daraus eine Verpflichtung erwächst, vertrauliches Know-How, vertrauliche Geschäftsinformationen oder vertrauliche technologische Informationen, die im Wege von Geschäftsgeheimnissen nach der Richtlinie (EU) 2016/943 geschützt sind, offenzulegen, oder dass der freiwillige Abschluss von Vereinbarungen über Geschäftsgeheimnisse ausgeschlossen ist.