Erwägungsgrund 12 32025R2645
Die unionsweite Zwangslizenz sollte zudem für veröffentlichte Patentanmeldungen für nationale Patente und für europäische Patente sowie für veröffentlichte Anmeldungen von Gebrauchsmustern gelten. Da der Prozess der Erteilung eines Patents nach der Veröffentlichung der Patentanmeldung Jahre dauern kann, könnte, wenn ausschließlich Erfindungen berücksichtigt werden, die durch ein erteiltes Patent geschützt sind, dadurch eine wirksame und rechtzeitige Krisenreaktion verhindert werden. In Krisensituationen können Lösungen erforderlich sein, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Darüber hinaus sehen bestimmte nationale Patentrechtsvorschriften sowie das Europäische Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 vor, dass Anmelder von Patenten insofern vorläufig geschützt sind, als ihre Erfindung nicht ohne ihre Zustimmung benutzt werden darf, und sie somit die Möglichkeit haben, Lizenzen für die Benutzung ihrer durch eine Patentanmeldung geschützten Rechte zu vergeben. Aus ähnlichen Gründen sollte sichergestellt werden, dass unionsweite Zwangslizenzen auch für veröffentlichte Anmeldungen von Gebrauchsmustern gelten. Mit dieser Verordnung werden nationale Rechtsvorschriften zum vorläufigen Schutz veröffentlichter Patentanmeldungen und veröffentlichter Anmeldungen von Gebrauchsmustern nicht harmonisiert. Damit gewährleistet ist, dass eine unionsweite Zwangslizenz für eine veröffentlichte Patentanmeldung oder eine veröffentlichte Anmeldung eines Gebrauchsmusters auch nach der Erteilung des Patents oder des Gebrauchsmusters ihre Wirkung behält, sollte die unionsweite Zwangslizenz für eine veröffentlichte Patentanmeldung oder für eine veröffentlichte Anmeldung eines Gebrauchsmusters sich auch auf das Patent oder das Gebrauchsmuster erstrecken, sobald dieses erteilt worden ist, sofern das krisenrelevante Erzeugnis weiterhin dem Schutz nach den jeweiligen endgültigen Rechten des geistigen Eigentums unterliegt.