Erwägungsgrund 10 32025R2645
Gebrauchsmustersysteme bieten Schutz für technische Erfindungen nach Kriterien, die im Allgemeinen weniger streng sind als die Kriterien für Patente. Dem Inhaber eines Gebrauchsmusters wird ein ausschließliches Recht eingeräumt, Dritte für einen begrenzten Zeitraum daran zu hindern, die geschützte Erfindung ohne Zustimmung des Rechteinhabers kommerziell zu verwerten. Jedoch ist das Konzept des „Gebrauchsmusters“ in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich, und nicht jeder Mitgliedstaat verfügt über ein Gebrauchsmustersystem. Im Allgemeinen eignen sich Gebrauchsmuster für den Schutz von Erfindungen, die geringfügige Verbesserungen oder Anpassungen bestehender Erzeugnisse bewirken oder die eine kurze Lebensdauer haben. Allerdings können durch Gebrauchsmuster — ähnlich wie durch Patente — auch solche Erfindungen geschützt werden, die sich als notwendig für die Bewältigung einer Krise oder eines Notfalls erweisen könnten; daher sollten sie in den Geltungsbereich der unionsweiten Zwangslizenz aufgenommen werden.