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Für die der Kommission mit den Artikeln 15 und 16 übertragenen Befugnisse gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
Die Verjährungsfrist gemäß Absatz 1 läuft ab dem Tag, an dem der Verstoß begangen wurde. Im Fall andauernder oder wiederholter Verstöße läuft die Verjährungsfrist jedoch ab dem Tag, an dem der Verstoß beendet wird.
Jede Maßnahme der Kommission oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für die Zwecke der Untersuchung oder des Verfahrens in Bezug auf einen Verstoß unterbricht die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von Neuem an. Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern endet jedoch spätestens an dem Tag, an dem ein Zeitraum verstrichen ist, der der doppelten Verjährungsfrist entspricht, ohne dass die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Diese Frist wird um den Zeitraum verlängert, in dem die Verjährungsfrist gemäß Absatz 4 ausgesetzt wurde.
Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern ruht, solange zu dem Beschluss der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) anhängig ist.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.