Erwägungsgrund 29 32019L0001
Die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollten mit wirksamen Untersuchungsbefugnissen ausgestattet sein, um nach Artikel 101 AEUV verbotene Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sowie die nach Artikel 102 AEUV untersagte missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung bei jedem Verfahrensstand aufzudecken. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten diese Befugnisse auf Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die Gegenstand eines Verfahrens zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV sind, sowie auf andere Marktteilnehmer, die über verfahrensrelevante Informationen verfügen könnten, anwenden können. Durch die Ausstattung aller für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden mit derartigen wirksamen Untersuchungsbefugnissen sollte sichergestellt werden, dass sie einander wirksam unterstützen können, wenn sie gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 darum ersucht werden, im Namen und für Rechnung anderer nationaler Wettbewerbsbehörden Nachprüfungen oder andere Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung in ihrem eigenen Hoheitsgebiet durchzuführen.