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Durch diese Verordnung wird die Erteilung von unionsweiten Zwangslizenzen für die folgenden in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geltenden Rechte des geistigen Eigentums geregelt:
Patente und veröffentlichte Patentanmeldungen;
Gebrauchsmuster und veröffentlichte Anmeldungen von Gebrauchsmustern oder
ergänzende Schutzzertifikate.
Diese Verordnung lässt die Vorschriften anderer Rechtsakte der Union über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, einschließlich der Richtlinien 2001/29/EG und 2009/24/EG, unberührt. Diese Verordnung lässt zudem die durch die Richtlinie 96/9/EG gewährten Schutzrechte sui generis und die Richtlinie (EU) 2016/943 unberührt.
Diese Verordnung verpflichtet nicht zur Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.
Diese Verordnung gilt nicht für Verteidigungsgüter im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder im Sinne des im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden nationalen Rechts der Mitgliedstaaten.
Die unionsweite Zwangslizenz wird gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren erteilt. Die unionsweite Zwangslizenz wird nur zum Zweck der Durchführung der spezifischen Maßnahmen im Zusammenhang mit krisenrelevanten Erzeugnissen, die in dem relevanten Krisen- oder Notfallmechanismus der Union vorgesehen sind, und im Zusammenhang mit einem festgestellten Krisen- oder Notfallmodus erteilt.
die Verordnung (EU) 2022/2065;
Diese Verordnung gilt nicht für
Die vorliegende Verordnung gilt nicht für
Diese Verordnung gilt nicht für:
Artikel 1, 2, 3, 17, 19, 25, 31, 35, 36 und 39 bis 50 und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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