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Wurde eine nationale Zwangslizenz erteilt, um eine Krise oder einen Notfall auf nationaler Ebene zu bewältigen, die dem Wesen nach einer Krise oder einem Notfall im Anwendungsbereich eines Krisen- oder Notfallmechanismus der Union entsprechen, so unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich über die Erteilung der Lizenz. Dabei werden folgende Angaben mitgeteilt: Artikel 2 Absatz 4 gilt sinngemäß.
der Zweck der nationalen Zwangslizenz und deren Rechtsgrundlage im nationalen Recht;
der Name und die Anschrift des Lizenznehmers;
die betreffenden Erzeugnisse und, soweit möglich, die betroffenen Rechte des geistigen Eigentums sowie die entsprechenden Rechteinhaber;
die an den Rechteinhaber zu zahlende Entschädigung;
die Menge der im Rahmen der Lizenz zu liefernden Erzeugnisse;
die Geltungsdauer der Lizenz.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nationale Behörde mit, die für die Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 1 zuständig ist. Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser nationalen Behörden auf ihrer Internetseite.
Wenn eine nationale Zwangslizenz erteilt wurde, um eine Krise oder einen Notfall auf nationaler Ebene zu bewältigen, die dem Wesen nach einer Krise oder einem…
Wenn eine Zwangslizenz erteilt wurde, benachrichtigt der Mitgliedstaat den Rat für TRIPS über die Kommission von der Lizenzerteilung und den daran geknüpften…
Sieht ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht ein Lizenzvergabeverfahren gemäß dem vorliegenden Artikel vor, so informiert dieser Mitgliedstaat die…
Informationen über die betroffenen Rechte des geistigen Eigentums und den entsprechenden Rechteinhaber, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der…
Vor der Vermarktung der krisenrelevanten Erzeugnisse, die Gegenstand der unionsweiten Zwangslizenz sind, stellt der Lizenznehmer auf einer Internetseite…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.