Erwägungsgrund 1 32025R2645
Krisen erfordern außergewöhnliche, rasche, angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen, durch die geeignete Mittel für die Bewältigung der Krisen oder ihrer Auswirkungen bereitgestellt werden können. Dafür könnte sich die Benutzung von patentierten Erzeugnissen oder Verfahren als unverzichtbar erweisen. Freiwillige Lizenzvereinbarungen sind in der Regel ausreichend, um die Patentrechte an diesen Erzeugnissen oder Verfahren zu lizenzieren und die Versorgung mit ihnen in der Union zu gestatten. Freiwillige Vereinbarungen sind die am besten geeignete, die schnellste und die effizienteste Lösung, um die Benutzung patentierter Erzeugnisse und Verfahren zu ermöglichen und die Herstellung in Krisenfällen auszuweiten. Dennoch könnte es sein, dass freiwillige Vereinbarungen nicht erreichbar sind oder zu unangemessenen Bedingungen wie langen Lieferzeiten führen. Eine Zwangslizenz, also die Gestattung der Benutzung einer Erfindung, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt ist, ohne Zustimmung des Rechteinhabers, kann als letztes Mittel eine Lösung darstellen, wenn freiwillige Vereinbarungen nicht erreichbar wären oder sich als unangemessen erweisen würden, um den Zugang zu patentierten Erzeugnissen oder Verfahren zu ermöglichen, insbesondere zu solchen, die zur Bewältigung der Auswirkungen einer Krise erforderlich sind.