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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Erleichterung des Zugangs zu krisenrelevanten Erzeugnissen, die für die Bewältigung von Krisen oder Notfällen in der Union benötigt werden, von den Mitgliedstaaten wegen der Fragmentiertheit des bestehenden Rahmens für die Erteilung von Zwangslizenzen in der Union und des begrenzten räumlichen Anwendungsbereichs nationaler Zwangslizenzen nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der erforderlichen Lösung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —
Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere die Einrichtung harmonisierter Verfahren für die Erteilung von Zwangslizenzen, die für ein reibungsloses…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich das reibungslose und störungsfreie Funktionieren des Binnenmarkts durch die Einführung von Eventualfall-, Wachsamkeits-…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts durch die Schaffung eines Rahmens, der den Zugang der Union zu…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die verbesserte Durchsetzung der Unionsvorschriften entlang der Grenzen der Union und die Erleichterung des…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen…
Da das Ziel der Verordnung, nämlich die Schaffung eines harmonisierten Rahmens für den grenzüberschreitenden Stromhandel, von den Mitgliedstaaten nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.