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Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält Anforderungen an den Inhalt der jährlichen Leistungsberichte, die eine Grundlage für den jährlichen Leistungsabschluss gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 bilden, und die darauf anzuwendenden Verfahren. Da das jährliche Leistungsabschlussverfahren durch die vorliegende Verordnung aus der Verordnung (EU) 2021/2116 gestrichen wird, sollten diese Anforderungen geändert werden. Diese Änderung sollte die Streichung von Informationen umfassen, die ausschließlich für die Zwecke dieses Verfahrens erforderlich sind, wie z. B. Informationen über erzielte Einheitsbeträge und Begründungen, die von den Mitgliedstaaten vorzulegen sind, wenn die erzielten Einheitsbeträge die jeweiligen in den GAP-Strategieplänen festgelegten geplanten Einheitsbeträge übersteigen.
Artikel 40 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsabschluss sollte geändert werden, um der…
Artikel 48 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte geändert werden, um den Verweis auf den jährlichen Leistungsabschluss zu streichen, da dieses Verfahren mit der…
Die in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegte Anforderung, dass die Ausgaben im Einklang mit den geltenden…
Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 sollte geändert werden, um den Verweis auf den jährlichen Leistungsabschluss gemäß Artikel 54 der genannten…
Entsprechen die Ausgaben, die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannt sind und Interventionen gemäß Titel III der Verordnung…
Um die Kohärenz zwischen den verschiedenen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2116 zu gewährleisten, sollte die genannte Verordnung insofern geändert werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.