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Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 erlässt die Kommission auf der Grundlage der Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d der genannten Verordnung für die Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 der genannten Verordnung Durchführungsrechtsakte mit ihrem Beschluss über den Rechnungsabschluss der zugelassenen Zahlstellen. Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 sollte geändert werden, um der Streichung des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 durch die vorliegende Verordnung Rechnung zu tragen.
Artikel 40 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsabschluss sollte geändert werden, um der…
Entsprechen die Ausgaben, die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannt sind und Interventionen gemäß Titel III der Verordnung…
Die in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegte Anforderung, dass die Ausgaben im Einklang mit den geltenden…
Artikel 21 Absatz 1, in dem die Vorschriften für monatliche Zahlungen festgelegt sind, und Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/2116, in denen…
Die Artikel 102 und 103 der Verordnung (EU) 2021/2116 mit Vorschriften für die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte und das…
Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält Anforderungen an den Inhalt der jährlichen Leistungsberichte, die eine Grundlage für den jährlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.