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Entsprechen die Ausgaben, die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannt sind und Interventionen gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115 entsprechen, nicht einem im jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/2116 und gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 dafür gemeldeten Output, so erlässt die Kommission gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 vor dem 15. Oktober des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Beträge, um die die Unionsfinanzierung gekürzt wird. Die Erfahrungen aus dem ersten Jahr der Durchführung des jährlichen Leistungsabschlussverfahrens und der Vorbereitung des zweiten Jahres haben gezeigt, dass den Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung und Bereitstellung der für den jährlichen Leistungsbericht erforderlichen Informationen sowie während des jährlichen Leistungsabschlusses ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entsteht. Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte der jährliche Leistungsabschluss gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 gestrichen werden. Die in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der genannten Verordnung festgelegte Anforderung, dass den von den Zahlstellen getätigten Ausgaben ein entsprechender Output gegenüberstehen muss, ist durch das Konformitätsverfahren gemäß Artikel 55 der genannten Verordnung abgedeckt.
Stellt die Kommission fest, dass die Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 nicht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht getätigt worden sind, so…
Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 erlässt die Kommission auf der Grundlage der Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a…
Die in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegte Anforderung, dass die Ausgaben im Einklang mit den geltenden…
Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält Anforderungen an den Inhalt der jährlichen Leistungsberichte, die eine Grundlage für den jährlichen…
Artikel 21 Absatz 1, in dem die Vorschriften für monatliche Zahlungen festgelegt sind, und Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/2116, in denen…
Artikel 40 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsabschluss sollte geändert werden, um der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.