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Um das Risiko negativer Auswirkungen der neuen Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen gemäß Artikel 78a der Verordnung (EU) 2021/2115 auf den Binnenmarkt und den internationalen Handel zu minimieren, sollten die Interventionen, in deren Rahmen diese Unterstützung der Union gewährt wird, von den Mitgliedstaaten so gestaltet werden, dass sie die Kriterien des Anhangs 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft erfüllen.
Die Interventionen werden von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Interventionskategorien, einschließlich der…
Bei der Gewährung von Unterstützung im Rahmen dieses Artikels berücksichtigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Unterstützung, die im Rahmen anderer…
In Titel III Kapitel IV Abschnitt 1 wird folgender Artikel eingefügt: Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder…
Aufgrund ihres besonderen Charakters sollten die neuen Interventionskategorien für Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen…
Um Landwirte, deren Erzeugung durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse oder andere Katastrophenereignisse wie etwa Ausbrüchen von Tierseuchen…
Um sicherzustellen, dass die Auswirkungen auf die finanzielle und wirtschaftliche Lage der betreffenden Landwirte begrenzt werden, wenn die Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.