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Um die Kohärenz zwischen den verschiedenen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2116 zu gewährleisten, sollte die genannte Verordnung insofern geändert werden, als Verweise auf das jährliche Leistungsabschlussverfahren, insbesondere Verweise auf Artikel 54 der genannten Verordnung, gestrichen werden.
Artikel 48 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte geändert werden, um den Verweis auf den jährlichen Leistungsabschluss zu streichen, da dieses Verfahren mit der…
Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 sollte geändert werden, um den Verweis auf den jährlichen Leistungsabschluss gemäß Artikel 54 der genannten…
Artikel 40 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsabschluss sollte geändert werden, um der…
Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält Anforderungen an den Inhalt der jährlichen Leistungsberichte, die eine Grundlage für den jährlichen…
Artikel 54 wird gestrichen.
Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 erlässt die Kommission auf der Grundlage der Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.