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Die Artikel 102 und 103 der Verordnung (EU) 2021/2116 mit Vorschriften für die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte und das Ausschussverfahren für Durchführungsrechtsakte sollten geändert werden, um Änderungen anderer Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2116, insbesondere der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Streichung des Artikels 54 der genannten Verordnung, Rechnung zu tragen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die erforderlich sind, um den reibungslosen Übergang von den…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU) 2021/2116 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU)…
Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 erlässt die Kommission auf der Grundlage der Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a…
Um der Streichung des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 durch die vorliegende Verordnung Rechnung zu tragen, sollte…
Um die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 an die Artikel 290 und 291 AEUV anzupassen, sollten die der Kommission durch diese Verordnung übertragenen…
Artikel 40 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsabschluss sollte geändert werden, um der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.