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Um Rechtsklarheit dahin gehend zu schaffen, dass alle Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform von den vereinfachten Bestimmungen für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 profitieren können, sollte die Begriffsbestimmung für „Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen“ geändert werden, um klarzustellen, dass die Rechtsform für die Feststellung, ob eine natürliche oder juristische Person unter diese Begriffsbestimmung fällt, nicht relevant sein sollte. Dies sollte auch für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger klargestellt werden. Darüber hinaus sollte die Begriffsbestimmung für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger Erzeuger umfassen, die die Grenzen von mindestens zwei der drei in Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Kriterien überschreiten, aber nachweisen können, dass die Teile ihrer Bilanzsumme, die Nettoumsatzerlöse und die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten, die sich auf die relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse beziehen, die Grenzen von mindestens zwei von drei dieser Kriterien nicht überschreiten.
„Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen“ oder „KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen jeglicher Rechtsform im Sinne von…
Bei der Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung sollte den besonderen Bedürfnissen von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im…
Um unionsweit für ein einheitliches Verbraucherschutzniveau zu sorgen und um Divergenzen zu verhindern, die den Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im…
Aus Gründen der Einheitlichkeit und der Transparenz sollte die Definition für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gelten, die in der…
Die folgenden Nummern werden eingefügt: „15a. ‚Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger‘ Marktteilnehmer jeglicher Rechtsform, bei denen es sich um natürliche Personen…
Alle Marktteilnehmer, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder diese Erzeugnisse ausführen, fallen unabhängig von ihrer Größe in den Anwendungsbereich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.