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Die Verordnung (EU) 2023/1115 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 15 erhält folgende Fassung: „15. ‚Marktteilnehmer‘ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, ausgenommen nachgelagerte Marktteilnehmer;“
Die folgenden Nummern werden eingefügt: „15a. ‚Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger‘ Marktteilnehmer jeglicher Rechtsform, bei denen es sich um natürliche Personen oder Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 bzw. Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates handelt, die in einem Land, das gemäß Artikel 29 dieser Verordnung als Land mit geringem Risiko eingestuft wurde, niedergelassen sind und im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, die diese Marktteilnehmer auf betreffenden Grundstücken oder – in Bezug auf Rinder – in Betrieben in diesem Land selbst angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen haben; dazu gehören auch Marktteilnehmer, die die Grenzen von mindestens zwei der drei in Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Kriterien überschreiten, aber nachweisen können, dass die Teile ihrer Bilanzsumme, die Nettoumsatzerlöse und die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten, die sich auf die relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse beziehen, die Grenzen von mindestens zwei von drei dieser Kriterien nicht überschreiten;
‚nachgelagerter Marktteilnehmer‘ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, die unter Verwendung relevanter Erzeugnisse hergestellt wurden und Gegenstand einer Sorgfaltserklärung oder einer vereinfachten Erklärung sind;
Nummer 17 erhält folgende Fassung: „17. ‚Händler‘ jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers oder nachgelagerten Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt;“
Nummer 19 erhält folgende Fassung: „19. ‚im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit‘ zum Zweck der Verarbeitung, zum Vertrieb an gewerbliche oder nichtgewerbliche Verbraucher oder zur Verwendung im Unternehmen des Marktteilnehmers, nachgelagerten Marktteilnehmers oder Händlers selbst;“
Nummer 22 erhält folgende Fassung: „22. ‚Bevollmächtigter‘ jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die gemäß Artikel 6 von einem Marktteilnehmer schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben zur Erfüllung seiner aus dieser Verordnung resultierenden Verpflichtungen wahrzunehmen;“
Nummer 30 erhält folgende Fassung: „30. ‚Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen‘ oder ‚KMU‘ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen jeglicher Rechtsform im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 bzw. Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU;“
Artikel 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) für sie liegt eine Sorgfaltserklärung oder eine vereinfachte Erklärung gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung vor.“
Die Überschrift von Kapitel 2 erhält folgende Fassung: „KAPITEL 2
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Die Absätze 8, 9 und 10 werden gestrichen.
Der folgende Artikel wird eingefügt: Vereinfachte Regelung für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger (1) Die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c gelten nicht für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger. (2) Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger übermitteln eine einmalige vereinfachte Erklärung über das in Artikel 33 genannte Informationssystem, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen. Nach Übermittlung ihrer einmaligen vereinfachten Erklärung wird diesen Erzeugern eine Identifikationsnummer zugewiesen. (3) Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger legen bei der Übermittlung der vereinfachten Erklärung über das Informationssystem gemäß Artikel 33 die in Anhang III aufgeführten Informationen vor. Diese Erzeuger können die in ihrer vereinfachten Erklärung enthaltenen Informationen nach jeder wesentlichen Änderung dieser Informationen aktualisieren. (4) Sind alle in Anhang III aufgeführten Informationen in einem anderen als dem in Artikel 33 genannten Informationssystem oder einer anderen Datenbank verfügbar, das bzw. die gemäß dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten eingerichtet wurde, so sind Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger nicht verpflichtet, eine einmalige vereinfachte Erklärung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen für jeden Marktteilnehmer in dem in Artikel 33 genannten Informationssystem zur Verfügung. Der Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger darf die relevanten Erzeugnisse erst auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder aus diesem ausführen, nachdem ihm eine Identifikationsnummer zugewiesen wurde. (5) Bei Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern kann die Geolokalisierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d durch die Postanschrift aller Grundstücke oder die Postanschrift des Betriebs ersetzt werden, auf denen bzw. in dem die relevanten Rohstoffe, die das relevante Erzeugnis enthält oder unter deren Verwendung es hergestellt wurde, erzeugt wurden.“
Die Artikel 5 und 6 erhalten folgende Fassung: Verpflichtungen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler Bevollmächtigte
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Menge der relevanten Erzeugnisse; für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, ist die Menge in Kilogramm Eigenmasse und gegebenenfalls in der besonderen Maßeinheit, die bei dem angegebenen Code des Harmonisierten Systems in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates aufgelistet ist, anzugeben; in allen anderen Fällen ist die Menge in Eigenmasse oder gegebenenfalls in Eigenvolumen oder Stückzahl anzugeben; eine besondere Maßeinheit ist anzugeben, wenn eine solche kohärent für alle möglichen Unterpositionen des in der Sorgfaltserklärung angegebenen oder als Teil der vereinfachten Erklärung bereitgestellten Codes des Harmonisierten Systems definiert ist;
Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse aller Unternehmen, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, an die die relevanten Erzeugnisse geliefert wurden;“
Artikel 15 Absatz 5 erhält folgende Fassung: ;
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Auswahl der zu kontrollierenden Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler; diese Auswahl stützt sich auf die nationalen Risikokriterien gemäß Buchstabe a, wobei unter anderem Informationen aus dem Informationssystem gemäß Artikel 33 und Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden sind; für jeden zu kontrollierenden Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler können die zuständigen Behörden spezifische Sorgfaltserklärungen festlegen, die überprüft werden müssen.“
Die Absätze 8 bis 11 erhalten folgende Fassung:
Absatz 13 erhält folgende Fassung:
Die Artikel 18 und 19 erhalten folgende Fassung: Kontrollen der Marktteilnehmer Kontrollen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler
Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 21 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung: „b) die Anzahl und die Ergebnisse der Kontrollen, die bei Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern durchgeführt wurden, und die Gesamtzahl der Marktteilnehmer, der nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler, einschließlich der Art der festgestellten Verstöße,
die Menge der geprüften relevanten Erzeugnisse im Verhältnis zur Gesamtmenge der in Verkehr gebrachten oder ausgeführten relevanten Erzeugnisse, die von einer Sorgfaltserklärung im Informationssystem gemäß Artikel 33 der vorliegenden Verordnung abgedeckt sind; die Erzeugerländer; für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, ist die Menge in Kilogramm Eigenmasse anzugeben und gegebenenfalls in der besonderen Maßeinheit, die bei dem angegebenen Code des Harmonisierten Systems in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegt ist; in allen anderen Fällen ist die Menge in Eigenmasse oder gegebenenfalls in Volumen oder Stückzahl anzugeben; eine besondere Maßeinheit ist anzugeben, wenn eine solche konsequent für alle möglichen Unterpositionen des in der Sorgfaltserklärung angegebenen Codes des Harmonisierten Systems definiert ist,“
Artikel 24 erhält folgende Fassung: Korrekturmaßnahmen bei Verstößen
Artikel 25 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
In Absatz 2 erhalten Buchstaben a, b und c folgende Fassung: „a) Geldstrafen oder Geldbußen, die im Verhältnis zu der Umweltschädigung und zum Wert der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse stehen, wobei die Höhe solcher Geldstrafen oder Geldbußen so berechnet wird, dass bei den Verantwortlichen der wirtschaftliche Gewinn aus ihren Verstößen tatsächlich abgeschöpft wird, und die Sanktionen bei wiederholten Verstößen schrittweise angehoben werden; wenn es sich um eine juristische Person handelt, wird der Höchstbetrag der Geldstrafe oder Geldbuße auf mindestens 4 % des nach dem Verfahren zur Berechnung des Gesamtumsatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates berechneten jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes des Marktteilnehmers, nachgelagerten Marktteilnehmers oder Händlers in dem Geschäftsjahr vor der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße festgelegt und gegebenenfalls so erhöht, dass er höher ausfällt als der potenzielle wirtschaftliche Gewinn;
die Einziehung der relevanten Erzeugnisse beim Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer und/oder Händler;
die Einziehung der Einnahmen, die der Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und/oder Händler aus einer Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen erzielt hat;
Artikel 26 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 27 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 28 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) dass Marktteilnehmer der Verpflichtung, die Sorgfaltserklärung für einen relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung zu übermitteln, entsprechen können, indem sie diese über die nationale Single-Window-Umgebung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2399 zur Verfügung stellen, und von den zuständigen Behörden diesbezüglich Rückmeldung erhalten können und“
Artikel 31 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 33 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe eingefügt: „aa) Registrierung von nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmern und nicht-KMU-Händlern gemäß Artikel 5 Absatz 2;“
Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung: „b) Registrierung von Sorgfaltserklärungen, einschließlich der Übermittlung einer Referenznummer für jede durch das Informationssystem übermittelte Sorgfaltserklärung an den betreffenden Marktteilnehmer;
Registrierung vereinfachter Erklärungen, die von Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern übermittelt werden, und Zuweisung einer Identifikationsnummer an den betreffenden Marktteilnehmer;“
Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) Bereitstellung einschlägiger Informationen zur Unterstützung der Erstellung der Risikoprofile für den Kontrollplan gemäß Artikel 16 Absatz 5, einschließlich der Kontrollergebnisse, der Risikoprofile für Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer, Händler sowie relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse zum Zweck der Ermittlung — auf der Grundlage elektronischer Datenverarbeitungstechniken — der Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler, die gemäß Artikel 16 Absatz 5 zu kontrollieren sind, sowie der relevanten Erzeugnisse, die von den zuständigen Behörden zu kontrollieren sind;“
Buchstabe i erhält folgende Fassung: „i) Unterstützung der Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und den Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern für die Zwecke der Durchführung dieser Verordnung, einschließlich gegebenenfalls durch den Einsatz digitaler Instrumente zum Lieferkettenmanagement.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 34 erhält folgende Fassung: Überprüfung (1a) Bis zum 30. April 2026 nimmt die Kommission eine Vereinfachung dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf dieser Grundlage einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.
Artikel 35 erhält folgende Fassung: Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 37 erhält folgende Fassung: Aufhebung
Artikel 38 erhält folgende Fassung: Inkrafttreten und Geltungsbeginn
In Anhang I wird in der Tabelle die Zeile „ex 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne“ gestrichen.
Anhang II wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Der Wortlaut von Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang III angefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.