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Die Verordnung (EU) 2023/1115 enthält Bestimmungen für die Überprüfung der genannten Verordnung und die Aufforderung an die Kommission, mehrere Folgenabschätzungen, gegebenenfalls zusammen mit Gesetzgebungsvorschlägen, vorzulegen. Da der Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115 durch die Verordnung (EU) 2024/3234 des Europäischen Parlaments und des Rates verschoben wurde, kann eine mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2023/1115 nicht ohne Nachweise über ihre Anwendung, über ihre Auswirkungen auf Entwaldung und Waldschädigung, über ihre Auswirkungen auf Marktteilnehmer und Händler, insbesondere KMU, und auf die Handelsströme bewertet werden. Aus diesen Gründen sollten die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den von der Kommission durchzuführenden Folgenabschätzungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 gestrichen werden. Diese Folgenabschätzungen sollten Gegenstand der allgemeinen Überprüfung der Verordnung (EU) 2023/1115 sein. Das in der Verordnung (EU) 2023/1115 genannte Datum der allgemeinen Überprüfung sollte auf den 30. Juni 2030 geändert werden, damit die bei der Durchsetzung der genannten Verordnung gesammelten Erfahrungen in die Überprüfung einfließen können. Um den geänderten Verpflichtungen für Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler Rechnung zu tragen, sollten bei der allgemeinen Überprüfung auch die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Verordnung (EU) 2023/1115 bewertet werden.
Im Vorfeld der bis zum 30. Juni 2030 durchzuführenden allgemeinen Überprüfung der Verordnung (EU) 2023/1115 sollte die Kommission im Interesse einer…
Der Geltungsbeginn der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1115, die Verpflichtungen für Marktteilnehmer, Händler und zuständige Behörden enthalten, nämlich…
Der Geltungsbeginn der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1115, die Verpflichtungen für Marktteilnehmer, Händler und zuständige Behörden enthalten und in…
2024 wird eine Überprüfung der Fortschritte im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/842 und der Richtlinie 2003/87/EG stattfinden. Es ist daher angemessen, die…
Angesichts der Verschiebung des in Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 genannten Geltungsbeginns um 12 Monate sollten die Fristen in anderen damit…
Angesichts der Verschiebung des in Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 festgelegten Geltungsbeginns um zwölf Monate sollten die Fristen in damit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.