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Als Teil der Bemühungen um eine Vereinfachung sollte der Verwaltungsaufwand verringert werden, der sich aus den Verpflichtungen der Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger ergibt, gemäß Artikel 4a der Verordnung (EU) 2023/1115 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung eine einmalige vereinfachte Erklärung zu übermitteln und gemäß Artikel 9 Absatz 1 ebenda Informationen zu sammeln, indem es ihnen gestattet wird, die Geolokalisierung von Grundstücken durch die Anschrift der Grundstücke oder des Betriebs zu ersetzen, auf bzw. in denen aus die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden, die das relevante Erzeugnis enthält oder unter dessen Verwendung es hergestellt wurde, sofern die Anschrift eindeutig dem geografischen Standort der betreffenden Grundstücke bzw. des betreffenden Betriebs entspricht. So haben Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger die freie Wahl, entweder die Geolokalisierung der Grundstücke oder die Anschrift der Grundstücke oder des jeweiligen Betriebs anzugeben.
einen Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 24 Absatz 1 dieser Verordnung zu stellen;
Vereinigungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Gruppen von Erzeugern im Sinne von Artikel 118e der…
Der folgende Artikel wird eingefügt: Vereinfachte Regelung für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger (1) Die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4…
Um die Ziele der Verordnung (EU) 2023/1115 wirksam zu erreichen, d. h. die Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette zu gewährleisten, um sicherzustellen, dass…
Im Rahmen der Bemühungen um eine Vereinfachung sollte darüber hinaus der Verwaltungsaufwand verringert werden, der sich aus den Verpflichtungen für…
Um die Kosten weiter zu senken und den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Gründung von Gesellschaften, einschließlich der Verfahrensdauer, zu verringern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.