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Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen in der Union niedergelassene Primärerzeuger von Rindern bereits Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und Berichtspflichten, die denen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 gleichwertig sind. Die entsprechenden Daten werden in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten gespeichert. Es ist daher angezeigt, Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger von der Verpflichtung zur Übermittlung einer vereinfachten Erklärung auszunehmen, wenn die erforderlichen Informationen bereits in solchen Datenbanken verfügbar sind und die Mitgliedstaaten die einschlägigen Daten in dem Informationssystem bereitstellen. Diese Ausnahme sollte, sofern dieselben Bedingungen erfüllt sind, auch für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger in anderen Sektoren gelten, in denen die Rechtsvorschriften der Union oder die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gleichwertige Rückverfolgbarkeits- oder Berichtspflichten vorsehen.
der folgenden Angaben im Zusammenhang mit gehaltenen Rindern:
stellt Identifizierungsdokumente für Rinder aus, wie in Artikel 112 Buchstabe b vorgeschrieben, es sei denn, die Mitgliedstaaten betreiben mit anderen…
übermitteln die Informationen über Verbringungen dieser gehaltenen Tiere aus dem Betrieb und in denselben sowie über alle Geburten und Todesfälle im…
Im Interesse der ordnungsgemäßen Anwendung von Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollten die Marktteilnehmer auf jeder Stufe der Erzeugung und…
Um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Vorschriften für das reibungslose Funktionieren der Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgbarkeit von Rindern…
Soweit es für die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie für die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.