Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EU) 2021/697 wird wie folgt geändert:
Artikel 5 erhält folgende Fassung: Assoziierte Länder Der Fonds steht folgenden Drittländern (assoziierten Ländern) zur Teilnahme offen:
Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem EWR angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
der Ukraine gemäß den im Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine festgelegten Bedingungen.“
Artikel 6 erhält folgende Fassung: Förderung disruptiver Technologien für die Verteidigung
Folgender Artikel wird eingefügt: Kumulierte Finanzierung und Mittelübertragungen (1) Eine Maßnahme, die einen Beitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus dem Fonds erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Die Regelungen des einschlägigen Unionsprogramms finden auf den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme Anwendung. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden. (2) Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, können — auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats — unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Voraussetzungen auf den Fonds übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates oder indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats und im Einklang mit den Bestimmungen des Fonds eingesetzt. (3) Die gemäß Absatz 2 dieses Artikels übertragenen Mittel können abweichend von Artikel 13 Absatz 2 verwendet werden, um bis zu 100 % der förderfähigen Kosten zur Finanzierung förderfähiger Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben e bis h beizutragen. (4) Ist die Kommission keine rechtlichen Verpflichtungen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung für gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels übertragene Mittel eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Bedingungen in jedem Fall bis zum 30. September 2027 wieder auf eines oder mehrere der jeweiligen ursprünglichen Programme rückübertragen werden. (5) Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Drittländer, internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen oder sonstige Dritte können zusätzliche finanzielle Beiträge zu dem Fonds leisten. Solche finanziellen Beiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe a, d oder e oder des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.
Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem EWR angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem EWR angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen…
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in den Artikeln 11, 12, 13 und 38 als Bezugnahmen auf die Ukraine. Bezugnahmen auf…
Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem EWR angehören, nach Maßgabe des EWR-Abkommens;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.