Erwägungsgrund 4 32025R2653
Zwar ist die Unterstützung von verteidigungsrelevanten Technologien heute in den drei bestehenden strategischen Branchen, die im Rahmen der STEP bestimmt wurden, möglich, doch erscheint es notwendig, das Entwicklungspotenzial von Forschung, Industrie und Innovation im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich zu erhöhen, indem innerhalb der STEP eine vierte strategische Branche mit Schwerpunkt auf Verteidigungs- und Sicherheitstechnologien festgelegt wird, ohne dass die angestrebte technologische Führungsrolle der Union in den bestehenden Branchen beeinträchtigt wird. Mit dieser vierten strategischen Branche sollte sichergestellt werden, dass die STEP-Anreize genutzt werden, um die Unionsmittel für innovative Verteidigungs- und Sicherheitstechnologien aufzustocken, damit wirksam auf aktuelle und sich abzeichnende Bedrohungen reagiert und zu den STEP-Zielen zur Wettbewerbsfähigkeit Europas beigetragen wird. Unter Verteidigungstechnologien sollten die Technologien verstanden werden, die für die Entwicklung und Herstellung der im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Verteidigungsgüter einschließlich verteidigungsbezogener Güter erforderlich sind. Gemäß dem Ansatz, der für die anderen drei in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/795 genannten Branchen angewandt wird, sollte die Kommission die in der genannten Verordnung vorgesehenen Leitlinien durch Ergänzung um die vierte strategische Branche aktualisieren, auch hinsichtlich der Auslegung des Begriffs Verteidigungstechnologien. Was die künstliche Intelligenz betrifft, so sollten KI-Gigafabriken zu wichtigen Infrastrukturen werden, um die Leistung der KI im Bereich der Verteidigungstechnologien rasch zu steigern.