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Die Verordnung (EU) 2021/695 wird wie folgt geändert:
In Artikel 46 wird folgender Absatz eingefügt: „(4a) Abweichend von Artikel 212 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten Erstattungen, einschließlich erstatteter Vorschüsse, Einnahmen und nicht verwendete Mittel abzüglich Gebühren und Kosten der Mischfinanzierung im Rahmen des EIC des EIC-Pilotprojekts im Rahmen von Horizont 2020 als interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 21 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, und die in Artikel 212 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 festgelegte Frist von zwei Jahren gilt ab dem 23. Dezember 2025.
Artikel 48 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach Unterabsatz 2 folgende Unterabsätze eingefügt: „Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 kann die in Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes genannte Unterstützung Anwendungen mit potenziell doppeltem Verwendungszweck umfassen, wobei die Verwendung für zivile Anwendungen gefördert werden sollte. Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 kann die in Unterabsatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes genannte Unterstützung Innovationen im Bereich der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der STEP-Verordnung genannten kritischen Verteidigungstechnologien umfassen und gleichzeitig, falls zweckmäßig, für die Förderung von Innovationen mit potenziell doppeltem Verwendungszweck eingesetzt werden.“
Der folgende Absatz wird eingefügt: „(1a) Die Anwendung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Ausnahmen von Artikel 7 Absatz 1 wird in die Überwachung des Programms durch die Kommission gemäß Artikel 50 einbezogen.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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