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Natürliche Personen oder ihre in Artikel 4 Absatz 2 genannten Vertreter haben das Recht, über Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten oder über mit diesen in jenem Artikel genannten Diensten verbundene Anwendungen Informationen in die EHR dieser natürlichen Personen einzugeben. Diese Informationen müssen in solchen Fällen klar als von der natürlichen Person oder ihrem Vertreter eingegeben erkennbar sein. Natürliche Personen oder ihre in Artikel 4 Absatz 2 genannten Vertreter dürfen nicht die Möglichkeit haben, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe eingegebenen elektronischen Gesundheitsdaten und damit verbundenen Informationen direkt zu ändern.
Um die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen zu ergänzen, sollten natürliche Personen die Möglichkeit haben, ihren EHR elektronische Gesundheitsdaten…
Indem natürliche Personen leichteren und schnelleren Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten erhalten, können sie mögliche Fehler wie…
Zugriffsberechtigte nach § 352 Satz 1 Nummer 1 bis 15 und 19, auch in Verbindung mit Satz 2, können Daten der Anwendungsfälle gemäß § 342 Absatz 2a, 2b und 2c,…
Natürliche Personen haben das Recht, über die in Artikel 4 genannten Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten Zugang zumindest zu den sie betreffenden…
Die in Artikel 4 genannten Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten ermöglichen es natürlichen Personen, die Berichtigung ihrer personenbezogenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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