Erwägungsgrund 48 32025R0327
Die Mitarbeiter der Marktüberwachungsbehörden sollten weder direkt noch indirekt in wirtschaftliche, finanzielle oder persönliche Interessenkonflikte geraten, die als Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit angesehen werden könnten, und sie sollten sich insbesondere nicht in einer Situation befinden, die die Unparteilichkeit ihres beruflichen Verhaltens direkt oder indirekt beeinträchtigen könnte. Die Mitgliedstaaten sollten das Auswahlverfahren für Marktüberwachungsbehörden festlegen und veröffentlichen. Sie sollten sicherstellen, dass das Verfahren transparent ist und Interessenkonflikte verhindert werden.