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Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten sollten sicherstellen, dass die Sekundärnutzung transparent ist, indem sie die Öffentlichkeit über die erteilten Datengenehmigungen und ihre Begründungen, die Maßnahmen zum Schutz der Rechte natürlicher Personen, die Art und Weise, wie natürliche Personen ihre Rechte in Bezug auf die Sekundärnutzung ausüben können, und die Ergebnisse der Sekundärnutzung informieren, auch durch Links zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen. Diese Informationen über die Ergebnisse der Sekundärnutzung sollten gegebenenfalls auch eine vom Gesundheitsdatennutzerbereitzustellende Zusammenfassung für Laien umfassen. Diese Transparenzpflichten ergänzen die in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Verpflichtungen. Die in Artikel 14 Absatz 5 jener Verordnung vorgesehenen Ausnahmen könnten angewendet werden. Gelten solche Ausnahmen, so sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Transparenzpflichten dazu beitragen, eine faire und transparente Verarbeitung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen, indem zum Beispiel Informationen über den Zweck der Verarbeitung und die verarbeiteten Datenkategorien bereitgestellt werden, sodass natürliche Personen verstehen können, ob ihre Daten gemäß Datengenehmigungen für die Sekundärnutzung bereitgestellt werden.
Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten machen Informationen über die Bedingungen, unter denen elektronische Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung zur…
Ergreifung aller erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit von Rechten am geistigen Eigentum und den gesetzlichen Datenschutz sowie die Vertraulichkeit…
Ohne bestehende vertragliche Vereinbarungen oder andere bestehende Mechanismen zu behindern oder zu ersetzen, zielt die vorliegende Verordnung darauf ab, einen…
Für die Sekundärnutzung verwendete elektronische Gesundheitsdaten können großen gesellschaftlichen Nutzen mit sich bringen. Die Nutzung von Realdaten und von…
Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten sollten die Anwendung von Kapitel IV der vorliegenden Verordnung überwachen und zu seiner einheitlichen Anwendung in der…
Angesichts der Sensibilität elektronischer Gesundheitsdaten sollten die Gesundheitsdatennutzer keinen uneingeschränkten Zugang zu diesen Daten haben. Der Zugang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.