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Natürliche Personen sollten von den Gesundheitsdateninhabern über wesentliche Befunde im Zusammenhang mit ihrer Gesundheit informiert werden, die von Gesundheitsdatennutzern festgestellt wurden. Natürliche Personen sollten das Recht haben, zu beantragen, dass sie nicht über solche Erkenntnisse informiert werden. Die Mitgliedstaaten könnten Bedingungen für die Modalitäten festlegen, nach denen die Gesundheitsdateninhaber den betroffenen natürlichen Personen solche Informationen zur Verfügung stellen und das Recht auf Nichtinformation ausüben. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 den Umfang der Verpflichtung zur Unterrichtung natürlicher Personen einschränken können, wenn dies zu ihrem Schutz auf der Grundlage der Patientensicherheit und der Ethik erforderlich ist, indem sie die Übermittlung ihrer Informationen solange aufschieben, bis ein Angehöriger der Gesundheitsberufe den natürlichen Personen Informationen mitteilen und erläutern kann, die sich möglicherweise auf ihre Gesundheit auswirken können.
Wird eine Zugangsstelle für Gesundheitsdaten von einem Gesundheitsdatennutzer über einen wesentlichen Befund in Bezug auf die Gesundheit einer natürlichen…
Die in Artikel 4 genannten Zugangsdienste für elektronische Gesundheitsdaten ermöglichen es natürlichen Personen, die Berichtigung ihrer personenbezogenen…
Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 können die Mitgliedstaaten die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels beschränken, insbesondere…
Natürliche Personen haben das Recht, den Zugang von Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleistern zu allen ihrer in Artikel 3 genannten…
Indem natürliche Personen leichteren und schnelleren Zugang zu ihren personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten erhalten, können sie mögliche Fehler wie…
Während die durch die Verordnung (EU) 2016/679 verliehenen Rechte weiterhin gelten sollten, sollte das in der Verordnung (EU) 2016/679 verankerte Recht einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.