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Da die Anbindung an HealthData@EU auch die Übermittlung personenbezogener Daten des Antragstellers oder des Gesundheitsdatennutzers in Drittländer mit sich bringen könnte, müssen für eine solche Weitergabe einschlägige Übermittlungsinstrumente gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 vorhanden sein.
Die Übermittlung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten an ein Drittland oder eine internationale Organisation wird im Einklang mit Kapitel V der…
Bezüglich der Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland dürfen die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten, falls weder ein…
Die Verarbeitung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 und — für die Organe, Einrichtungen…
Die Verordnung (EU) 2016/679, die Verordnung (EU) 2018/1725 oder, sofern relevant, die Richtlinie (EU) 2016/680 gelten für jedwede Übermittlung…
Die Verordnung (EU) 2016/679, die Verordnung (EU) 2018/1725 oder, sofern relevant, die Richtlinie (EU) 2016/680 gelten für jedwede Übermittlung…
Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.