Erwägungsgrund 7 32025R0350
In ihrer Stellungnahme kam die Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Daten zu dem Schluss, dass das Lebensmittel/der Lebensmittelbestandteil Appethyl®, ein durch das Herstellungsverfahren standardisierter wässriger Extrakt aus Spinatblättern, und seine Fähigkeit, Lipase/Colipase in vitro zu hemmen, die Gegenstand der gesundheitsbezogenen Angabe ist, hinreichend charakterisiert sind. Zwischen dem Verzehr von Appethyl® und einer Verringerung des Körpergewichts wurde unter den vom Antragsteller vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen jedoch kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen. Da die gesundheitsbezogene Angabe nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte sie nicht für die Aufnahme in die Unionsliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben zugelassen werden.