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Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sieht vor, dass Materialien und Gegenstände, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen, erforderlichenfalls mit besonderen Hinweisen für eine sichere und sachgemäße Verwendung zu kennzeichnen sind. Es sollte davon ausgegangen werden, dass in Fällen, in denen die Verordnung (EG) Nr. 10/2011 Beschränkungen für die Verwendung von Kunststoffgegenständen vorsieht, stets solche besonderen Anweisungen für die Verbraucher bereitgestellt werden müssen.
Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung gebracht zu werden, aber noch nicht damit in Berührung sind,…
den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen, und
Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission enthält spezifische Vorschriften in Bezug auf Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind,…
Die vorliegende Verordnung ist eine Einzelmaßnahme im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Mit dieser Verordnung sollten die…
14. Es wird folgender Artikel 14a eingefügt: Kennzeichnung 14.(1) Der Hersteller oder ein anderer Unternehmer, der für das Inverkehrbringen eines zur…
Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission (im Folgenden die „Verordnung“) enthält spezifische Vorschriften in Bezug auf Materialien und Gegenstände aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.