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Um die Arbeit der Zivilgesellschaft und der Medien zu erleichtern, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/391 auch eine Ausnahme vom Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautenden Banknoten an bzw. nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus unter bestimmten Bedingungen eingeführt, wenn sie für Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien genutzt werden, die Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in Belarus direkt fördern.
Um die Arbeit der Zivilgesellschaft und der Medien zu erleichtern, wird mit dem Beschluss (GASP) 2025/394 auch eine Ausnahme vom Verbot des Verkaufs, der…
Um die Arbeit der Zivilgesellschaft und der Medien zu erleichtern, ist es angezeigt, eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung in Belarus von auf eine amtliche…
Um die Arbeit der Zivilgesellschaft und der Medien zu erleichtern, ist es angebracht, eine Ausnahme vom Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung und…
Mit dem Beschluss (GASP) 2022/579 des Rates werden weitere restriktive Maßnahmen verhängt, die es verbieten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats…
Artikel 2x erhält folgende Fassung: (1) Es ist verboten, auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Belarus oder an natürliche oder…
Angesichts der ernsten Lage erscheint es notwendig, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Daher werden mit dem Beschluss (GASP) 2022/399 die bestehenden finanziellen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.