Gesetze
Gesetz wird geladen …
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, treffen die Mitgliedstaaten erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen, damit ihre zuständigen Behörden
die Anwendung dieser Verordnung mit allen dafür erforderlichen Maßnahmen, einschließlich gegebenenfalls der Einziehung und des Verkaufs oder der Vernichtung von aufgeführten Waren, durchsetzen können;
Auskünfte über jede Bestellung oder jeden Vorgang im Zusammenhang mit aufgeführten Waren einholen können und
feststellen können, ob die für eine Person gemäß dieser Verordnung bestehenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden, wobei dies insbesondere die Befugnis umfassen kann, sich Zugang zu den Geschäftsräumen dieser Person und anderer Personen, die ein Interesse an dem betreffenden Vorgang haben, zu verschaffen.
Auf Ersuchen eines Ausfuhrdrittlands, das zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartei des VN-Feuerwaffenprotokolls ist, bestätigt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Einfuhrgenehmigung ausstellt, die für die Ausfuhr aus dem Drittland genutzt wird, die Einfuhr oder vorübergehende Verwahrung von aufgeführten Waren, die unter die Einfuhrgenehmigung fallen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.