Erwägungsgrund 33 32012R0236
Auch wenn die zuständigen Behörden oftmals am besten in der Lage sind, ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen zu überwachen und rasch darauf zu reagieren, sollte auch die ESMA befugt sein, Maßnahmen zu ergreifen, wenn Leerverkäufe und andere verwandte Tätigkeiten das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität eines Teils oder des gesamten Finanzsystems in der Union bedrohen, wenn grenzüberschreitende Auswirkungen vorliegen und die zuständigen Behörden keine ausreichenden Maßnahmen zur Bewältigung der Bedrohung ergriffen haben. Wenn die Auswirkungen einer solchen Maßnahme möglicherweise über die Finanzmärkte hinausgehen, sollte die ESMA, wo immer möglich, den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken eingesetzten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB — European Systemic Risk Board) und die anderen einschlägigen Behörden konsultieren, wie zum Beispiel bei Warenderivaten, die eingesetzt werden, um physische Positionen abzusichern.