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Die aufgeführten Waren dürfen nicht
in ein Zollverfahren auf der Grundlage einer vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt werden,
unter eine Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 fallen,
unter eine Eigenkontrolle nach Artikel 185 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 fallen,
mit einer Zollanmeldung angemeldet werden, die den in Artikel 143a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten spezifischen Datensatz enthält,
mit einer Zollanmeldung angemeldet werden, die den in Artikel 144 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten reduzierten Datensatz enthält, oder
mit einer mündlichen Zollanmeldung oder mit einer anderen in den Artikeln 135 bis 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Maßnahme angemeldet werden.
In Bezug auf die nach wie vor gültigen Einzigen Bewilligungen im vereinfachten Verfahren nach Artikel 345 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission findet Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels keine Anwendung auf aufgeführte Waren.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.