Art. 185 32013R0952
Eigenkontrolle
(1)
Die Zollbehörden können einem Wirtschaftsbeteiligten auf Antrag bewilligen, bestimmte den Zollbehörden obliegende Zollformalitäten zu erledigen, die Höhe der zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben zu ermitteln und bestimmte Kontrollen unter zollamtlicher Überwachung durchzuführen.
(2)
Der in Absatz 1 genannten Antragsteller der Bewilligung ist ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen.