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Um sicherzustellen, dass die Zollvorschriften der Union weiterhin an die wirtschaftlichen, sozialen, politischen und technologischen Entwicklungen sowie an die Bedürfnisse der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung angepasst sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV betreffend folgende Punkte zu erlassen: — die Festlegung, welche zollrechtlichen Vorschriften für den Handel mit Unionswaren unter Beteiligung von steuerlichen Sondergebieten gelten, und bestimmte Vereinfachungen dieser Vorschriften; — die Fälle, in denen die zuständige Zollbehörde nicht die Zollbehörde des Mitgliedstaats ist, in dem der Antragsteller ansässig ist; — im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften: die für Anträge und Entscheidungen erforderlichen Daten; die Bedingungen für die Annahme eines Antrags auf Entscheidung; Ausnahmen in Bezug auf bestimmte Fristen, den Zeitpunkt, ab dem die Entscheidung wirksam wird; Fälle der unbefristeten Gültigkeit der Entscheidung; die Frist für den Antragsteller, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör geltend zu machen; Vorschriften über die Fälle, in denen der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht gilt; die mögliche Verkürzung der Fristen für den Erlass von Zollentscheidungen, sobald die EU-Zolldatenplattform einsatzbereit ist; detaillierte Vorschriften für die Überwachung von Entscheidungen; die Fälle, in denen eine Entscheidung neu bewertet werden muss, und die damit verbundenen Vorschriften; die Fälle, in denen eine begünstigende Entscheidung in Bezug auf andere Personen als Personen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, widerrufen werden kann und in denen die Wirkung des Widerrufs oder der Änderung aufgeschoben werden kann, sowie die Regeln für den Erlass von Beschlüssen der Kommission, mit denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, eine Entscheidung über eine verbindliche Auskunft zu widerrufen; — die Höhe der Bearbeitungsgebühr der Union für Fernverkäufe; — die Mindestdatenanforderungen und Sonderfälle für die Registrierung der Wirtschaftsbeteiligten und bestimmter anderer Personen bei den Zollbehörden und für die Ungültigerklärung einer solchen Registrierung; — die Vereinfachungen und Erleichterungsmaßnahmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte; — im Zusammenhang mit dem Zollvertreter: die Fälle, in denen auf das Erfordernis der Ansässigkeit im Zollgebiet der Union verzichtet wird; — die Funktionen der EU-Zolldatenplattform und die Daten, die von der EU-Zolldatenplattform in nationale Systeme übertragen werden; die Klarstellung und Ergänzung der Zwecke, für die die Zollbehörden, die EU-Zollbehörde und die Kommission Daten verarbeiten dürfen; Anfragen weiterer Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf Zugriff zu auf der EU-Zolldatenplattform verfügbare Daten sowie die Daten, die das EU-Zolldatenmodell bilden; — bestimmte detaillierte Vorschriften über den zollrechtlichen Status von Waren; — die Daten, Bedingungen, Fristen und Sonderfälle für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Fälle, in denen die Daten nach der Überlassung geändert oder für ungültig erklärt werden können; — die angemessene Frist, nach der, und die Fälle, in denen die Waren als von den Zollbehörden überlassen gelten, wenn sie nicht zur Kontrolle ausgewählt wurden; — das Verfahren für die Überlassung von Waren im Namen der Zollbehörden sowie die Bedingungen, den Inhalt und das Verfahren für die Kontrollen durch geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte; — im Zusammenhang mit Zollanmeldungen: die Fälle, in denen eine Zollanmeldung auf anderem Wege als mittels der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben werden kann; die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung zur Abgabe vereinfachter Zollanmeldungen; die Fristen für die Abgabe von ergänzenden Zollanmeldungen, die Fristen für die Bereitstellung der Unterlagen und die Fälle, in denen die Verpflichtung zur Abgabe solcher Zollanmeldungen nicht gilt; die Fälle, in denen eine Zollanmeldung ohne Antrag des Anmelders für ungültig erklärt werden kann, sowie die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligungen für die zentrale Zollabwicklung und für die Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders; — die Fälle, in denen Waren eingezogen werden können; — im Zusammenhang mit den Vorabinformationen über die Fracht: die voraussichtliche erste Eingangszollstelle; die bereitzustellenden oder die verfügbar zu machenden Vorabinformationen über die Fracht; die Fristen; die spezifischen Fälle, in denen Vorabinformationen über die Fracht von anderen Personen als dem Einführer bereitgestellt oder verfügbar gemacht werden können; die Fälle, in denen die Verpflichtung zur Bereitstellung solcher Daten nicht gilt; die Bedingungen, unter denen eine Person, die Vorabinformationen über die Fracht bereitstellt oder verfügbar macht, die Sichtbarkeit der Identifizierungsdaten beschränken kann, sowie die Daten in den Vorabinformationen über die Fracht, die nicht geändert werden können; — im Zusammenhang mit dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union: die bestimmten Fristen, innerhalb derer die Risikoanalyse durchzuführen ist; die besonderen Fälle und die anderen Personen, die im Falle einer Umleitung verpflichtet werden können, die Ankunft der Waren der tatsächlichen ersten Eingangszollstelle zu melden, sowie die Bedingungen und Fristen für die Bezeichnung und Zulassung anderer Orte als der bezeichneten Zollstelle für die Gestellung der Ware; — im Zusammenhang mit der vorübergehenden Verwahrung: die Fälle, in denen Angaben zur vorübergehenden Verwahrung nicht erforderlich sind; die Daten, die den Zollbehörden bereitzustellen oder verfügbar zu machen sind; die spezifischen Fälle zur Änderung oder Ungültigerklärung von Angaben zur vorübergehenden Verwahrung; die Voraussetzungen für die Bewilligung von Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung; die Fälle und Voraussetzungen der Beförderung von Waren in der vorübergehenden Verwahrung und die Art der Information, die in den über die EU-Zolldatenplattform bereitzustellenden oder verfügbar zu machenden Aufzeichnungen enthalten sein muss; — die Daten, die den Zollbehörden für die Überführung der Waren in das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr bereitzustellen oder verfügbar zu machen sind, oder für die Verkehrsart gerechtfertigte Ausnahmeregelungen; — die Fälle, in denen die Waren bei der Wiedereinfuhr als im gleichen Zustand wie bei der Ausfuhr befindlich gelten; — die Daten, die den Zollbehörden für die Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren bereitzustellen oder verfügbar zu machen sind; — die Fälle, in denen eine Wiederausfuhrmitteilung abzugeben ist, und die Fälle, in denen sie geändert oder für ungültig erklärt werden kann; — im Zusammenhang mit Vorabinformationen beim Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Union: die Daten der Vorabinformationen und die Fristen, innerhalb deren sie bereitzustellen oder verfügbar zu machen sind; die Fälle, in denen diese Verpflichtung nicht gilt; die Bedingungen, unter denen die Person, die Vorabinformationen bereitstellt oder verfügbar macht, die Sichtbarkeit der Identifizierungsdaten und sensiblen Geschäftsdaten beschränken kann, sowie die Daten in der Vorabinformation, die nicht geändert werden können; — im Zusammenhang mit dem Ausgang von Waren: die bestimmten Fristen, innerhalb derer die Risikoanalyse der Vorabinformationen durchzuführen ist, und die Daten, die der Zollstelle zu melden sind, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden; — im Zusammenhang mit besonderen Verfahren: die Daten, die den Zollbehörden für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren, in das Verfahren der Lagerung, die vorübergehende Verwendung, die Endverwendung, die aktive Veredelung und die passive Veredelung zu übermitteln oder verfügbar zu machen sind; die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für besondere Verfahren sowie die Ausnahmen davon; die Fälle, in denen durch den wirtschaftlichen Charakter der Veredelung gerechtfertigt ist, dass die Zollbehörden ohne Stellungnahme der EU-Zollbehörde beurteilen, ob die Erteilung einer Bewilligung für eine aktive Veredelung wesentliche Interessen der Erzeuger in der Union beeinträchtigt; die Fälle, in denen davon ausgegangen wird, dass Nachweise für eine solche Beeinträchtigung vorliegen; die Liste der als sensibel geltenden Waren; die Arten von Informationen und die Daten, die in den Aufzeichnungen enthalten sein müssen, sowie die Ausnahmen von der Verpflichtung, sie über die EU-Zolldatenplattform bereitzustellen oder verfügbar zu machen; die Frist für die Erledigung eines besonderen Verfahrens; die Fälle, Bedingungen, Form und erforderlichen Daten und Informationen in Bezug auf die Übertragung von Rechten und Pflichten; die Fälle, in denen Ein- und Ausführer Waren, die in ein anderes besonderes Verfahren als den Versand oder in eine Freizone übergeführt wurden, befördern können und die damit verbundenen Bedingungen; die üblichen Behandlungen von Waren, die in ein Zolllager oder eine Veredelung übergeführt werden, und bestimmte detaillierte Vorschriften für Ersatzwaren; — im Zusammenhang mit dem Versand: die bestimmten Fälle, in denen Unionswaren in das externe Versandverfahren überzuführen sind; die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen als zugelassener Versender und zugelassener Empfänger für TIR-Zwecke und die zusätzlichen Datenanforderungen sowie die Bedingungen für die Bewilligung von Vereinfachungen; — im Zusammenhang mit der Lagerung: die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers für Fernverkäufe; — im Zusammenhang mit der vorübergehenden Verwendung: die besondere Verwendung, deren Gegenstand Nicht-Unionswaren sind, und die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Anforderungen für die vollständige oder teilweise Abgabenbefreiung, die für die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erfüllt sein müssen; — im Zusammenhang mit der aktiven Veredelung: die Voraussetzungen für die vorübergehende Wiederausfuhr von Waren für die weitere Veredelung; — die Regeln für die Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs und die Präferenzursprungsregeln; — im Zusammenhang mit der Zollwertbestimmung: die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung für Vereinfachungen bei der Zollwertbestimmung in bestimmten Fällen und die Daten, die für die Zollwertbestimmung für die Zwecke der Ausfuhrabgaben erforderlich sind; — im Zusammenhang mit der Bemessung der Zollschuld: genaue Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags für Waren, für die eine Zollschuld im Rahmen eines besonderen Verfahrens entsteht; die bestimmte Frist, innerhalb derer der Ort des Entstehens der Zollschuld nicht bestimmt werden kann, wenn die Waren in ein Zollverfahren übergeführt wurden, das noch nicht erledigt ist, oder wenn eine vorübergehende Verwahrung nicht ordnungsgemäß beendet wurde; wenn die Zollbehörden von der Mitteilung der Zollschuld befreit sind; und die von den geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten und den Einführern im Rahmen von Fernverkäufen für die Zwecke der Mitteilung der Zollschuld zu übermittelnden Informationen; — im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen: die spezifischen Fälle, in denen für in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Waren keine Sicherheitsleistung erforderlich ist, sowie den Schwellenwert für den Verzicht auf eine Sicherheitsleistung; die Vorschriften für die Festlegung der Form einer Sicherheitsleistung, die nicht in Form eines von den Zollbehörden anerkannten Zahlungsmittels oder einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen geleistet wird; die Formen der Sicherheitsleistung und die für Bürgen geltenden Vorschriften; die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder die Erteilung einer Befreiung von der Sicherheitsleistung sowie die Fristen für die Freigabe einer Sicherheit; — im Zusammenhang mit der Entrichtung einer Zollschuld: die Aussetzung der Frist für die Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags und die Festlegung des Zeitraums der Aussetzung; die Aktualisierung der Schwellenwerte, unterhalb deren die Zollbehörden keine Kreditzinsen und Verzugszinsen erheben und oberhalb deren sie den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag erstatten oder erlassen müssen; die Regeln, die die Kommission bei der Entscheidung über die Erstattung und den Erlass der Zollschuld zu beachten hat, und – für das Erlöschen der Zollschuld – eine Aufstellung der Verstöße, die keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens haben; — im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit im Zollwesen: die Bedingungen und Verfahren, nach denen ein Mitgliedstaat ermächtigt werden kann, mit Drittländern Verhandlungen über ein bilaterales Abkommen über den Informationsaustausch weiterzuführen oder aufzunehmen; — im Zusammenhang mit Sanktionen bei Fernverkäufen: die wesentliche Anzahl der von den zuständigen Behörden durchzuführenden Zollkontrollen und den Schwellenwert für Fälle auf der Grundlage der Schwere des Verstoßes, der als hinreichend repräsentativ gilt, um einen solchen systematischen Verstoß festzustellen, um systematische Verstöße auf einheitliche und wirksame Weise festzustellen, ein hohes Maß an Einhaltung zu gewährleisten und systematische Verstöße zu bekämpfen, wobei Faktoren wie das Volumen und die spezifischen Auswirkungen der Fernverkäufe, die Risiken für die Verbrauchersicherheit, die Verhältnismäßigkeit, verschiedene Geschäftsmodelle und die Notwendigkeit, die finanziellen und nichtfinanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, zu berücksichtigen sind; — die Ausnahmeregelungen für die Bestimmung der Zollstelle, die für die Überwachung der Überführung der Waren in ein Zollverfahren zuständig ist, und des Ortes des Entstehens der Zollschuld, im Lichte der von der Kommission vorzunehmenden Bewertung der Wirksamkeit der zollamtlichen Überwachung gemäß dieser Verordnung.
Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um — die…
Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um…
ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2023 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER…
Die folgenden Abschnitte zeigen die allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union für bestimmte Ausfuhren. A. AUSFUHREN NACH AUSTRALIEN, ISLAND, JAPAN, KANADA,…
Einziger Artikel Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Das Regionale Übereinkommen über…
Die für Produkte während der Aussetzung ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder ihrer Ausfuhr geltenden Bedingungen, einschließlich bezüglich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.