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Feuerwaffen ohne Kennzeichnung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des VN-Feuerwaffenprotokolls, die in das Zollgebiet der Union gelangen, dürfen nicht eingeführt oder wiederausgeführt werden.
Die aufgeführten Waren dürfen nur dann zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, wenn sie den Kennzeichnungsanforderungen nach Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2021/555 sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b des VN-Feuerwaffenprotokolls genügen; eine Ausnahme gilt für solche Waren, wenn sie von Händlern eingeführt werden, wobei diese diesen Anforderungen unverzüglich nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nachkommen können.
Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2021/555 nicht für aufgeführte Waren von besonderer historischer Bedeutung.
Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition sollten nur zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, wenn sie ordnungsgemäß gemäß…
Bei Einfuhrgenehmigungen für die in Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Exemplare muss der Antragsteller gegenüber der Vollzugsbehörde nachweisen,…
bei einer Einfuhr zur Abgabe an andere muss die Kennzeichnung unverzüglich nach der Einfuhr, jedoch in jedem Falle vor der Abgabe, erfolgt sein,
Sind Feuerwaffen nicht ordnungsgemäß gemäß Artikel 8 des VN-Feuerwaffenprotokolls gekennzeichnet, so sollten die Mitgliedstaaten die Vernichtung einbehaltener…
Einfuhrgenehmigungen für die folgenden Exemplare dürfen nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.