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Einführer müssen
sicherstellen, dass zur Einfuhr bestimmte aufgeführte Waren folgende Anforderungen erfüllen:
die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 6,
die Vorschriften über die Deaktivierung nach Artikel 7, soweit anwendbar, und
die Vorschriften über die Nicht-Umbaubarkeit gemäß Artikel 8, soweit anwendbar;
alle Unterlagen gemäß den in Buchstabe a genannten Vorschriften sowie die einschlägigen Unterlagen nach den Artikeln 9, 11 und 12 der vorliegenden Verordnung für die zuständige Behörde über den in Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zeitraum bereithalten;
auf Antrag der zuständigen Behörde dieser die Ausfuhrgenehmigung des Ausfuhrdrittlands oder gegebenenfalls die Befreiung von dieser Genehmigung zur Verfügung stellen;
die zuständige Behörde unverzüglich davon in Kenntnis setzen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass aufgeführte Waren nicht mit der vorliegenden Verordnung, der Richtlinie (EU) 2021/555 oder den auf diesen Rechtsakten basierenden Rechtsakten in Einklang stehen könnten; und
mit der zuständigen Behörde zusammenarbeiten, auch um, auf Antrag, sicherzustellen, dass unverzügliche, notwendige und korrigierende Maßnahmen ergriffen werden, sollten die Anforderungen der unter Buchstabe d genannten Rechtsakte nicht erfüllt werden.
Die Verpflichtungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels berühren nicht andere Verpflichtungen der Einführer nach der Richtlinie (EU) 2021/555 oder den auf der genannten Richtlinie basierenden Rechtsakten.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.