Erwägungsgrund 7 32025R0041
Diese Verordnung lässt die Anwendung von Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der auf die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen, Bezug nimmt, unberührt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann diese Bestimmung jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie den Mitgliedstaaten die Befugnis verleiht, von den Bestimmungen des AEUV durch bloße Berufung auf diese Interessen abzuweichen. Somit müssen Mitgliedstaaten, die die nach Artikel 346 AEUV vorgesehene Ausnahmeregelung nutzen wollen, nachweisen, dass eine solche Ausnahme notwendig ist, um ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen zu wahren. Diese Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.