Erwägungsgrund 8 32025R0041
Diese Verordnung sollte im Einklang mit den anderen einschlägigen Bestimmungen zu Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten, Munition, Schreckschuss- und Signalwaffen, deaktivierten Feuerwaffen, halbfertigen Feuerwaffen, halbfertigen wesentlichen Komponenten und Schalldämpfern für militärische Zwecke, Sicherheitsstrategien, dem illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der Ausfuhr von Militärtechnologie, einschließlich des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates und des Beschlusses (GASP) 2021/38 des Rates, stehen.