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Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates , die die Verbringung von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch innerhalb des Hoheitsgebiets der Union regelt. Diese Verordnung gilt nur für die Einfuhr in das Zollgebiet der Union, die Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union und die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union. Daher unterliegen Feuerwaffen, wesentliche Komponenten, Munition, Schreckschuss- und Signalwaffen sowie deaktivierte Feuerwaffen, die in den zollrechtlich freien Verkehr im Zollgebiet der Union überführt wurden, den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2021/555. Darüber hinaus regelt die vorliegende Verordnung weder das Eigentum an Waffen noch die Erteilung von Genehmigungen für Privatpersonen, Waffenhändler oder Makler. In der Richtlinie (EU) 2021/555 sind Vorschriften für den Erwerb und den Besitz festgelegt, wobei auch die Erteilung von Genehmigungen für Privatpersonen, Waffenhändler und Makler unter diese fallen.
Die Richtlinie 91/477/EWG regelt die Verbringung von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch innerhalb der Union, während diese Verordnung auf Maßnahmen gerichtet…
Um zu vermeiden, dass für dasselbe Produkt Rechtsvorschriften doppelt erlassen werden, sollten Waffen, einschließlich Feuerwaffen, die der Richtlinie (EU)…
Es ist möglich, nicht im Zollgebiet der Union ansässigen Personen eine Genehmigung für die vorübergehende Einfuhr und die vorübergehende Ausfuhr von…
Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition sollten nur zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, wenn sie ordnungsgemäß gemäß…
Diese Richtlinie gilt nicht für den Erwerb oder Besitz von Waffen und Munition gemäß dem nationalen Recht durch die Streitkräfte, die Polizei oder Behörden. Sie…
Diese Verordnung gilt für Ereignisse und andere sicherheitsbezogene Informationen, die von der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.