Erwägungsgrund 16 32021L0555
Angesichts der Gefährlichkeit und der Langlebigkeit von Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen ist es erforderlich, dass die in den Waffenregistern gespeicherten Aufzeichnungen nach der Vernichtung der betreffenden Feuerwaffen oder der wesentlichen Bestandteile 30 Jahre lang aufbewahrt werden, damit sichergestellt wird, dass die zuständigen Behörden die Feuerwaffen und die wesentlichen Bestandteile für Verwaltungs- und Strafverfahren sowie unter Berücksichtigung des nationalen Verfahrensrechts nachverfolgen können. Der Zugang zu diesen Aufzeichnungen und allen zugehörigen personenbezogenen Daten sollte den zuständigen Behörden vorbehalten und nur bis zu zehn Jahre nach der Vernichtung der betreffenden Feuerwaffe oder wesentlichen Bestandteile zum Zwecke der Erteilung oder des Entzugs einer Genehmigung oder für Zollverfahren, einschließlich der etwaigen Verhängung von Ordnungsstrafen, und bis zu 30 Jahre nach der Vernichtung der betreffenden Feuerwaffe oder wesentlichen Bestandteilen gestattet sein, sofern dieser Zugang für die Durchsetzung des Strafrechts erforderlich ist.