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Die Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 erhält folgende Fassung: Erfassungsbereich der Statistiken Die Statistiken über die betriebliche Bildung erfassen mindestens alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis O sowie S und T der NACE.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Wirtschaftszweige nach der NACE“
Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Stichprobenverfahren und Genauigkeitsanforderungen, die zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendigen Stichprobenumfänge sowie die detaillierte Spezifikation der NACE und Größenkategorien, nach denen die Ergebnisse untergliedert werden können, werden von der Kommission festgelegt.“
Im gesamten Text wird „NACE Rev. 1.1“ durch „NACE Rev. 2“ ersetzt.
die Aufnahme der Abschnitte O bis S der NACE Rev. 2 (Artikel 3),“
Anhang I Abschnitte 1 und 8 sowie Anhang II Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 beziehen sich auf bestimmte Abschnitte, Abteilungen, Gruppen oder…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 durchgeführt. Die Anhänge I, II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 nehmen…
Die Stichprobenverfahren und Genauigkeitsanforderungen, die zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendigen Stichprobenumfänge sowie die detaillierte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.