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Die Anhänge I, II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 werden wie folgt geändert: 1. Anhang I Anmerkung zur Tabelle Satz 6 erhält folgende Fassung: „NACE bezieht sich auf die mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellte Systematik der Wirtschaftszweige. 2. In Anhang II Nummer 2 erhalten der einleitende Teil und der erste Gedankenstrich folgende Fassung: „Die Stichprobe wird nach Klassen der NACE und nach Größenklassen in mindestens nachstehend aufgeführter Untergliederung geschichtet: — 20 NACE-Kategorien [B, C10-C12, C13-C15, C17-C18, C19-C23, C24-C25, C26-C28+C33, C29-C30, C16+C31-C32, D-E, F, G46, G47, H, I, J-K, L64-L65, L66, M+N+O+S+T94+T96, T95], · 3. Anhang III Absatz 4 Nummern 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „2. Für ein einzelnes Feld NACE/Größe sind Imputationen nicht zulässig, wenn der Anteil der fehlenden Werte bei mehr als 50 % der antwortenden Unternehmen mehr als 25 % der quantitativen Variablen beträgt. 3. Für ein einzelnes Feld NACE/Größe wird keine Imputation für eine quantitative Variable vorgenommen, wenn der Anteil der antwortenden Unternehmen für die betreffende Variable weniger als 50 % beträgt. 4. Für ein einzelnes Feld NACE/Größe wird keine Imputation für eine quantitative Variable vorgenommen, wenn der Anteil der antwortenden Unternehmen für die betreffende Variable weniger als 80 % beträgt. · 4. Anhang V wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 2 „Genauigkeit“ wird wie folgt geändert: i) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert: — in Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Zu liefernde Tabellen (untergliedert nach NACE und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan): — in Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Zu liefernde Tabellen für die beobachtete tatsächliche Stichprobe (untergliedert nach NACE und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan):“ · ii) in Nummer 2.2.1 Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Zu liefernde Tabellen für die beobachtete tatsächliche Stichprobe (untergliedert nach NACE und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan):“ iii) in Nummer 2.2.4 Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Zu liefernde Tabellen für die beobachtete tatsächliche Stichprobe (untergliedert nach NACE und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan):“. · b) Abschnitt 6 „Kohärenz“ wird wie folgt geändert: i) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Dies umfasst einen Vergleich mit Statistiken für dasselbe Phänomen oder Item aus anderen Erhebungen oder Quellen und eine Bewertung der Kohärenz mit den Statistiken zur Unternehmensstruktur (SUS) in Bezug auf die Zahl der Beschäftigten als Funktion der NACE und Größenklassen.“ ii) in Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Zu liefernde Tabellen für die beobachtete tatsächliche Stichprobe (untergliedert nach NACE und Größenklassen entsprechend dem nationalen Stichprobenplan):“. · ·
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