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Um die Kontrollen im Zusammenhang mit der IOSS-Regelung zu verstärken, ist es erforderlich, den Gesamtwert der im Rahmen der IOSS-Regelung eingeführten Gegenstände pro IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer pro Mitgliedstaat des Verbrauchs in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 aufzunehmen.
Der Missbrauch von Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern im Zusammenhang mit der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr („Import OSS“ — im Folgenden „IOSS“)…
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 erhält folgende Fassung: „e) Angaben über die von ihm erteilten…
Mit der Richtlinie (EU) 2017/2455 wurde eine besondere Vereinfachungsregelung, nämlich die IOSS-Regelung, in die Richtlinie 2006/112/EG aufgenommen, mit der der…
In Artikel 17 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „e) Angaben über die von ihm erteilten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern im Sinne des Artikels…
Um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der korrekten Festsetzung der Mehrwertsteuer, der Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer, der…
Wird die IOSS-Regelung nicht genutzt, so wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr auf infrage kommende Sendungen direkt von dem Mitgliedstaat des endgültigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.