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Die Verordnung (EU) 2022/2309 wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 werden folgende Buchstaben angefügt: „k) ‚Vermittlungsdienste‘
die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Waren und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen von einem Drittland aus in ein anderes Drittland oder
den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, die sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;
‚Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzielle Hilfe‘ jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet. Die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe dar.“
Artikel 2 erhält folgende Fassung:
In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „i) die illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen oder den illegalen Handel damit.“
In Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe a wird die folgende Ziffer angefügt: „ix) die illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen oder den illegalen Handel damit.“
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